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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BtVmRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2011 BGB § 1793, § 1800, § 1840, § 1908b, mWv. 5. Juli 2012 § 1837

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1793 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten."

2.
Dem § 1800 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten."

abweichendes Inkrafttreten am 05.07.2012

3.
Nach § 1837 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 1840 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten."

5.
In § 1908b Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erteilt" die Wörter „oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten" eingefügt.

 
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BtVmRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtVmRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BtVmRÄndG Inkrafttreten
...  1 Nummer 3 und Artikel 2 dieses Gesetzes treten am 5. Juli 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 1 FernAbsÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt ...