Die
Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom
5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 28b Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode hervorgeht."
- 2.
- § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln."
- 3.
- In § 35 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- von Energieerzeugnissen, die zwischen einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem Steuerlager befördert werden, wenn der registrierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steuerlagers ist,".
- 4.
- In § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1 und § 36c Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.
- 5.
- In § 36b Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen" durch die Wörter „zu vermerken" ersetzt.
- 6.
- § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 werden die Wörter „eine Eintragung oder Aufzeichnung" durch die Wörter „eine Eintragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk" ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1," eingefügt.
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603