Artikel 2 - Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften (GewRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2011 IHKG § 9

In § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2" ersetzt und nach den Wörtern „der Gewerbeordnung" die Wörter „sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GewRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird vor dem Wort ...

Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Artikel 1 FinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... eingefügt. 3. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)" durch die Wörter „Artikel 17 des ...


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