(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit einem nach Artikel 5 Absatz 9 der
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erlassenen Rechtsakt erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft *) wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 415 V. v. 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) wurde sinngemäß auch in Absatz 3 durchgeführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 HolzSiG Bußgeldvorschriften (vom 09.05.2013) ... 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte ... oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
Artikel 1 1. HolzSiGÄndG Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes ... die zuständigen Behörden elektronische Systeme einsetzen." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte ... oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147