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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (1. HolzSiGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Mai 2013 HolzSiG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der zu dieser Verordnung" durch die Wörter „und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf

1.
die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,

2.
die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.

Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt" durch die Wörter „zuständige Behörde" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Bundesanstalt" durch die Wörter „zuständige Behörde" ersetzt.

bbb)
Die Nummern 2 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:

„2.
Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verwahrung nehmen, soweit der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen

a)
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 oder

b)
Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16),

in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen,

3.
einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 beauftragen,

4.
eine Sendung nach Nummer 1 oder Holz und Holzprodukte nach Nummer 2 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung oder des Holzes oder der Holzprodukte unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung oder das Holz oder die Holzprodukte verliert,

5.
Proben von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 ziehen und untersuchen oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, zur Untersuchung vorlegen. Die Probenziehung und Untersuchungen nach Satz 1 können auch verdachtsunabhängig erfolgen."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „diese Holzprodukte veräußern und die Erlöse einziehen" durch die Wörter „diese Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen" ersetzt.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Die zuständige Behörde kann Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen, beschlagnahmen und

1.
im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 anordnen, dass das Holz oder die Holzprodukte unverzüglich vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft des Holzes oder der Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachgewiesen wird,

2.
das Holz oder die Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen, wenn

a)
das Holz oder die Holzprodukte aus illegalem Einschlag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 stammen oder

b)
die nach der Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorzulegenden Legalitätsnachweise gefälscht oder falsche Angaben zur Herkunft des Holzes oder der Holzprodukte gemacht worden sind, oder

3.
anordnen, dass das Holz oder die Holzprodukte zu vernichten sind, soweit ein Zurückbringen nach Nummer 1 oder eine Veräußerung nach Nummer 2 nicht in Betracht kommt, insbesondere wenn das Holz oder die Holzprodukte nach Artikel 8 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012 (ABl. L 39 vom 11.2.2012, S. 133) geändert worden ist, nicht in den Handel gelangen dürfen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet den Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen oder den für das Inverkehrbringen von Holz oder Holzprodukten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verantwortlichen Marktteilnehmer unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.

(5) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2, des Absatzes 2 Nummer 3 oder des Absatzes 3 Nummer 3 verwahrt, beprobt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer oder der nach Absatz 4 verantwortliche Marktteilnehmer die damit verbundenen Kosten zu tragen. Abweichend von Satz 1 trägt die zuständige Behörde die hiermit verbundenen Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und untersucht werden und hierbei kein Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt wird."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Partnerländern" die Wörter „sowie von Holz und Holzprodukten aus Drittstaaten" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „festhalten oder die Überführung von Holzprodukten" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festhalten oder ihre Überführung" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „einer von ihr benannten Stelle" durch die Wörter „dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei," ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Bundesanstalt" werden die Wörter „, die nach Landesrecht zuständigen Behörden" eingefügt.

bb)
Das Wort „gemeinschaftsrechtlich" wird durch das Wort „unionsrechtlich" ersetzt.

cc)
Nach dem Wort „Informationen" werden die Wörter „, einschließlich personenbezogener Daten," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind auch berechtigt, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit den nach Landesrecht für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zuständigen Behörden auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.

(3) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie für den zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 notwendigen Datenaustausch und die notwendige Datenerfassung können die zuständigen Behörden elektronische Systeme einsetzen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2173/2005" die Wörter „oder der Verordnung (EU) Nr. 995/2010" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „der Bundesanstalt mit der Überwachung bestimmter Holzeinfuhren" werden durch die Wörter „der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Einfuhr oder des Inverkehrbringens bestimmten Holzes oder bestimmter Holzprodukte" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Dem Wortlaut werden die Wörter „Holz und" vorangestellt.

bbb)
Nach der Angabe „§ 2 Absatz 2" wird die Angabe „oder 3" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Marktteilnehmer, die Holz oder Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland einführen, haben dies nach Satz 3 vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt für Marktteilnehmer, die bereits am 9. Mai 2013 eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 ausüben mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens bis zum 9. November 2013 zu erfolgen hat. Die Anzeige muss Name oder Firma, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Marktteilnehmers enthalten. Änderungen der angezeigten Daten sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen."

7.
Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 dort genanntes Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt oder

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich bewertet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Information nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

2.
eine Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16), durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, oder

3.
einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zuwiderhandelt, mit der ein Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 angefordert wird.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

3.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt,

4.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 4 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.

§ 8 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder

2.
eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

(2) Der Versuch ist strafbar."

8.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. HolzSiGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. HolzSiGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 415 10. ZustAnpV Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
... 1 und 3 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1104) geändert worden ist, werden jeweils die ...