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Änderung § 6 HolzSiG vom 09.05.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 HolzSiG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. HolzSiGÄndG am 9. Mai 2013 und Änderungshistorie des HolzSiG

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§ 6 HolzSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung
§ 6 HolzSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Auskunfts- und Duldungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 6 Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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(3) Personen, die von der Bundesanstalt mit der Überwachung bestimmter Holzeinfuhren nach den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten beauftragt worden sind, dürfen zu diesem Zweck, auch in Begleitung von Bediensteten der Organe der Europäischen Union, im Rahmen des Absatzes 1



(3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Einfuhr oder des Inverkehrbringens bestimmten Holzes oder bestimmter Holzprodukte nach den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten beauftragt worden sind, dürfen zu diesem Zweck, auch in Begleitung von Bediensteten der Organe der Europäischen Union, im Rahmen des Absatzes 1

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,

2. geschäftliche Unterlagen einsehen und

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3. Holzprodukte, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um solche nach § 2 Absatz 2 handelt, untersuchen und Proben entnehmen.



3. Holz und Holzprodukte, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um solche nach § 2 Absatz 2 oder 3 handelt, untersuchen und Proben entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 3 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung, Probenziehung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln zu entladen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und Ablichtungen oder Ausdrucke der Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

vorherige Änderung

 


(5) Marktteilnehmer, die Holz oder Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland einführen, haben dies nach Satz 3 vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt für Marktteilnehmer, die bereits am 9. Mai 2013 eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 ausüben mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens bis zum 9. November 2013 zu erfolgen hat. Die Anzeige muss Name oder Firma, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Marktteilnehmers enthalten. Änderungen der angezeigten Daten sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)