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Änderung § 8 HolzSiG vom 09.05.2013

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§ 8 HolzSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung
§ 8 HolzSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 8 Strafvorschriften


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2
Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder

4. einer Rechtsverordnung nach § 5
Absatz 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und
2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder

2. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

(2) Der Versuch
ist strafbar.


 
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