Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz (Gastgewerbestatistikverordnung - GastGewStatV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.2011 BGBl. I S. 1348 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 70 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 708-27-1 Wirtschaftsstatistik
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Nummer 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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§ 1



In § 5 Absatz 3 Nummer 5 des Handelsstatistikgesetzes wird die Jahresumsatzhöhe ab dem Berichtsmonat September 2011 auf 150.000 Euro festgesetzt.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2011.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Philipp Rösler



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