§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.
interne Verweise§ 9 RohrFLtgV Ausschuss für Rohrfernleitungen (vom 27.06.2020) ... (2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1 1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ...
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