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§ 9 - Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 9 Ausschuss für Rohrfernleitungen



(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.

(2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1

1.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere in technischen Fragen zu beraten;

2.
1die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) vorzuschlagen. 2Der Vorschlag hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berührt sind, mit diesem abzustimmen. 3Die Inhalte der Technischen Regeln, die den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;

3.
das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen.

(3) 1In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. 2Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. 3Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.

(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses. 2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.



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Frühere Fassungen von § 9 Rohrfernleitungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 224 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 280 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 16.11.2010Artikel 10 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
aktuell vorher 11.10.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
vom 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 387 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Rohrfernleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RohrFLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohrFLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RohrFLtgV Grundsätzliche Anforderungen
... Stand der Technik im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die Technischen Regeln, die nach § 9 Abs. 5 veröffentlicht werden. Als gleichwertige Regeln der Technik im Sinne von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 224 11. ZustAnpV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
...  In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4, § 6 Absatz 1 Satz 8 und 9, § 9 Absatz 1, 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 387 9. ZustAnpV Rohrfernleitungsverordnung
...  In § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), ...

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 10 DL-RLUmwUV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... die Wörter „eine Prüfstelle nach § 6" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des Technischen Ausschusses für ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 280 10. ZustAnpV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
...  In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4, § 6 Absatz 1 Satz 8 und 9 sowie § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
Artikel 1 2. RohrFLtgVÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...