Änderung § 5 Rohrfernleitungsverordnung vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Rohrfernleitungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 23 WRNG am 1. März 2010 und Änderungshistorie der RohrFLtgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6

1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,

2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung

a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,

b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder

c) der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,

3. nach der Stilllegung,

4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,

5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und

6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand

vorherige Änderung

durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.



durchgeführt werden. 2 Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.






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