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§ 13 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)

V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 13 CE-Kennzeichnung



(1) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die CE-Kennzeichnung tragen.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spielzeug mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Präsentationsverpackung anzubringen. Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen.

(3) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Spielzeug in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

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Zitierungen von § 13 2. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. ProdSV Allgemeine Pflichten der Hersteller (vom 28.10.2015)
... EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an. (3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die ...