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Synopse aller Änderungen des BFStrMG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BFStrMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
§ 2 Mautschuldner
§ 3 Mautsätze und Mautberechnung
§ 3a Knotenpunkte
§ 4 Mautentrichtung und Mauterstattung
§ 4a Europäischer elektronischer Mautdienst
§ 4b Bundesamt für Güterverkehr
§ 4c Zulassungsverfahren
§ 4d Prüfvereinbarung und Prüfverfahren
§ 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb
§ 4f Zulassung von Anbietern
§ 4g Überwachung
§ 4h Rechtsverordnungen zu Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag
§ 4i Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben
§ 4j Nutzerlisten
§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner
§ 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut
§ 7 Kontrolle
§ 8 Nachträgliche Mauterhebung
§ 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland
§ 8b Aufrechnungsverbot
§ 9 Datenlöschung, Statistiken
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 10a Kostentragungspflicht bei Nichtermittelbarkeit des Führers des Motorfahrzeugs
§ 11 Mautaufkommen
§ 12 Beginn der Mauterhebung auf Bundesautobahnen
§ 13 (aufgehoben)
§ 13a Übergangsregelungen
§ 14 Alt-Sachverhalte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes
Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1)
Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2)
Anlage 4 (zu § 14 Absatz 3) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014
Anlage 5 (zu § 14 Absatz 4) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 30. September 2015
Anlage 6 (zu § 14 Absatz 5) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018
Anlage 7 (zu § 14 Absatz 6) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020
Anlage 8 (zu § 14 Absatz 7) Mautsätze im Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 30. September 2021
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anlage 9 (zu § 14 Absatz 8) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022

§ 11 Mautaufkommen


(1) Das Mautaufkommen wird vollständig im Bundeshaushalt vereinnahmt und wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt.

(2) Aus dem Mautaufkommen werden Ausgaben

1. für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems sowie

2. von jährlich bis zu 450 Millionen Euro für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs

geleistet.

(3) 1 Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. 2 Es ist in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zu verwenden. 3 Die Anteile anderer Träger der Straßenbaulast als der Bund werden über den Bundeshaushalt zugewiesen. 4 Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der Bund aus seinem Anteil auch

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und diesen Gesellschaften vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie



1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie

2. die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Mautsystemgesetzes.

(5) Für das auf den Streckenabschnitten nach § 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) 1 In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 sind im jeweils übernächsten Haushaltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. 2 Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckte Ausgaben sind im übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. 3 Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.

§ 14 Alt-Sachverhalte


(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2.

(2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3.

(3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4.

(4) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015 und bis zum Ablauf des 30. September 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5.

(5) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6.

(6) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7.

(7) Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober 2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.



 

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

mautpflichtige
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,

b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,

c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,

d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.



1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,

b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,

c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,

d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:

aa) 0,012 Euro
in der Kategorie A,

bb)
0,023 Euro in der Kategorie B,

cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,


dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,


ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,


ff) 0,089 Euro in der Kategorie F.


b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa) Kategorie A

Fahrzeuge
der Schadstoffklasse S 6,

bb) Kategorie B

Fahrzeuge
der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc) Kategorie C

Fahrzeuge
der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd) Kategorie D

Fahrzeuge
der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee) Kategorie E

Fahrzeuge
der Schadstoffklasse S 2,

ff) Kategorie F

Fahrzeuge
der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:

0,002 Euro.




a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl in Euro:


Kategorie | 7,5 bis < 12 t | 12 bis 18 t | > 18 t mit bis zu
3 Achsen | > 18 t mit
4 Achsen oder mehr

A | 0,015 | 0,015 | 0,022 |
0,023

B | 0,043 | 0,052 | 0,062 | 0,062


C | 0,059 | 0,063 | 0,080 | 0,087


D | 0,088 | 0,101 | 0,134 | 0,149


E | 0,113 | 0,121 | 0,164 | 0,182


F | 0,114 | 0,123 | 0,169 | 0,187


b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:


7,5 bis < 12 t | 12 bis 18 t | > 18 t mit bis zu
3 Achsen | > 18 t mit
4 Achsen oder mehr

0,016 | 0,016 | 0,016 | 0,012'.


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9 (neu)




Anlage 9 (zu § 14 Absatz 8) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022


vorherige Änderung

 


1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,

b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,

c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,

d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen

aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,

bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,

cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,

dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,

ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,

ff) 0,089 Euro in der Kategorie F;

b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:

0,002 Euro.