Änderung § 14 BFStrMG vom 01.10.2021

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§ 14 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 14 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Alt-Sachverhalte


(Text alte Fassung)

(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2.

(2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3.

(3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4.

(4) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015 und bis zum Ablauf des 30. September 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5.

(5) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2. 2 Im Rahmen der Anlage 2 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1 Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3. 2 Im Rahmen der Anlage 3 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1 Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4. 2 Im Rahmen der Anlage 4 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) 1 Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015 und bis zum Ablauf des 30. September 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5. 2 Im Rahmen der Anlage 5 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) 1 Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6. 2 Im Rahmen der Anlage 6 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) 1 Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7. 2 Im Rahmen der Anlage 7 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 27. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) 1 Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober 2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8. 2 Im Rahmen der Anlage 8 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(8) 1 Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9. 2 Im Rahmen der Anlage 9 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) 1 Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum Ablauf des 30. November 2023 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 10. 2 Im Rahmen der Anlage 10 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.


(heute geltende Fassung) 



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