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Änderung § 4j BFStrMG vom 09.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4j BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 31 4. MautRÄndG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 4j BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 4j BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4j Nutzerlisten | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Betreiber oder der Anbieter mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). 2 In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern: | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Betreiber oder der Anbieter mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). 2 In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern: |
1. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, 3. Vertragsnummer des Nutzers. | |
| (2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr haben der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln: | (2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität haben der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln: |
1. Name und Anschrift des Nutzers, 2. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 3. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, 4. Vertragsnummer des Nutzers. | |
(3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung des Betreibers und der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und verwenden. 2 Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. (4) 1 Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. 2 Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundesamt für Güterverkehr nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen. | (2a) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Betreiber folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln: 1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem ein gesperrtes oder entsperrtes Fahrzeuggerät zugeordnet ist, 2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Betreibers vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet, 3. Angaben zur Gültigkeit eines Eintrags in die Nutzerlisten, 4. Zeitpunkt, zu dem der Betreiber eine Sperrung oder eine Entsperrung des Fahrzeuggeräts ausgelöst hat, 5. Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat, 6. Grund und Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde, und 7. eine im System des Betreibers eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze des Datentyps 'Sperr- oder Entsperrinformation'. (3) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in den Absätzen 1 bis 2a genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung des Betreibers und der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und verwenden. 2 Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. (4) 1 Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. 2 Die Daten nach den Absätzen 2 und 2a sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen. |
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