§ 4h BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 4h BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4h Rechtsverordnungen zu Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen. |