| § 4h BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | § 4h BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 |
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(Text alte Fassung) § 4h (neu) | (Text neue Fassung)§ 4h Rechtsverordnungen zu Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag |
1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen. |