Änderung § 4e BFStrMG vom 01.12.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4e BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. MautRÄndG am 1. Dezember 2025 und Änderungshistorie des BFStrMG

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§ 4e BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2025 geltenden Fassung
§ 4e BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 2 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.

(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.



(heute geltende Fassung) 



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