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Änderung § 4h BFStrMG vom 01.12.2025
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| § 4h BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2025 geltenden Fassung | § 4h BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4h Rechtsverordnungen zu Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag | |
| (Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen. |
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