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Änderung § 4e BFStrMG vom 01.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4e BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. MautRÄndG am 1. Dezember 2025 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 4e BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2025 geltenden Fassung | § 4e BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 2 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat. |
(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9806/al230075-0.htm
