Änderung Anlage 2 BFStrMG vom 27.07.2013

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Anlage 2 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
Anlage 2 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1)


vorherige Änderung

 


Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August 2007

1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

a) 0,09 Euro in der Kategorie A,

b) 0,11 Euro in der Kategorie B,

c) 0,13 Euro in der Kategorie C.

2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

a) 0,10 Euro in der Kategorie A,

b) 0,12 Euro in der Kategorie B,

c) 0,14 Euro in der Kategorie C.

3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

a) im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 30. September 2006

Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV Klasse 1,

Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2,

Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören;

b) im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum Ablauf des 31. August 2007

Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,

Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,

Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.




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