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Änderung § 13 BFStrMG vom 13.12.2014

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§ 13 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 13 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzulegen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)