Änderung § 4b BFStrMG vom 13.12.2014

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§ 4b BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 4b BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Bundesamt für Güterverkehr


vorherige Änderung

 


Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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