Änderung § 4g BFStrMG vom 13.12.2014

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§ 4g BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 4g BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4g Überwachung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der Pflichten der Anbieter aus den Prüfvereinbarungen nach § 4d Absatz 1, den beschränkten Zulassungen nach § 4e Absatz 1 und den Zulassungsverträgen nach § 4f Absatz 1 und ergreift die Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. 2 Dazu gehört insbesondere die Befugnis, eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 oder einen Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen.

(2) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr hat die beschränkte Zulassung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 4f Absatz 1 nachträglich entfallen sind. 2 Das Bundesamt für Güterverkehr hat die beschränkte Zulassung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 4f Absatz 1 nicht vorgelegen haben.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die beschränkte Zulassung widerrufen, wenn der Anbieter gegen Pflichten verstößt, die sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder aus der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 ergeben und deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des Pilotbetriebs nicht möglich ist.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme oder Widerruf der beschränkten Zulassung haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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