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Änderung § 4i BFStrMG vom 13.12.2014

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§ 4i BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 4i BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4i Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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