Änderung § 13 BFStrMG vom 01.01.2019

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§ 13 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 13 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzulegen.



 



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