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§ 1 - Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)

§ 1 Inhalt des Registers



Die Registerbehörde nimmt folgende Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister auf:

1.
Daten des Erblassers

a)
Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht,

b)
Tag und Ort der Geburt,

c)
Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,

d)
Staat der Geburt, wenn der Erblasser im Ausland geboren wurde,

2.
Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle,

3.
Verwahrnummer, Verwahrbuchnummer oder Aktenzeichen des Verfahrens der Verwahrstelle,

4.
Art und Datum der Errichtung der erbfolgerelevanten Urkunde und

5.
Name, Amtssitz und Urkundenrollen-Nummer des Notars bei notariellen Urkunden.

Die Registerbehörde kann zusätzliche Angaben aufnehmen, die für das Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 1 ZTRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZTRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZTRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZTRV Meldung zum Register (vom 09.06.2017)
... zu übermitteln. (2) Jede Übermittlung muss alle Verwahrangaben nach § 1 Satz 1 enthalten, mit Ausnahme der Geburtenregisternummer, die nachträglich übermittelt werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554
Artikel 1 ErbRSchG Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
... Registerbehörde speicherfähiger Form zur Verfügung: 1. die in § 1 Satz 1 Nummer 1 der Testamentsregister-Verordnung genannten Daten des Erblassers als strukturierte ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)
Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
§ 9 TVÜG Überführung sonstiger Daten (vom 29.03.2013)
... der Registerbehörde speicherfähiger Form zur Verfügung: 1. die in § 1 Satz 1 Nummer 1 der Testamentsregister-Verordnung genannten Daten des Erblassers als strukturierte ...