Auf Grund des
§ 171e Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung vom
12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88), von denen
§ 171e Absatz 3 Satz 1 und 2 und
§ 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesamt für Soziale Sicherung:
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