Auf Grund des §
10 Absatz 1 Satz 1 und des §
78a Absatz 2 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§
1 der
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel
5 der Verordnung vom
18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummern 4 und 23 werden aufgehoben.
- 2.
- Nach Nummer 12e wird folgende Nummer 12f eingefügt:
- „12f.
- Infektiöse Epididymitis,".
Die Anlage der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)".
- 2.
- In Nummer 19 wird die Spalte 3.16 wie folgt gefasst:
„1)".
- 3.
- In Nummer 22 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Salmonellose/Salmonella spp. 2)".
- 4.
- In Nummer 24 wird die Spalte 3.16 wie folgt gefasst:
„3)".
- 5.
- In Nummer 26 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Tuberkulose 4)".
- 6.
- Die Fußnote 1 wird gestrichen.
- 7.
- Die bisherigen Fußnoten 2 bis 5 werden die neuen Fußnoten 1 bis 4.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2011.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner