(1)
1Sonderbeiträge gemäß §
12 Absatz 3 Satz 2 des
Restrukturierungsfondsgesetzes sind von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) unmittelbar nach dem in einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbeitrag zu erheben.
2Bei einer Gefahr von Engpässen bei der Kreditversorgung oder vergleichbaren Gefahrensituationen kann die Anstalt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank eine spätere Erhebung der Sonderbeiträge beschließen; die spätere Erhebung muss jedoch spätestens drei Jahre nach Feststellung des Mittelbedarfs erfolgen.
(2)
1Soweit die Anstalt nach §
12 Absatz 3 Satz 6 des
Restrukturierungsfondsgesetzes die Sonderbeiträge in Teilbeträgen erheben will, hat sie bei der Festlegung der Teilbeträge den voraussichtlichen Umfang des Mittelbedarfs nach §
12 Absatz 3 Satz 1 des
Restrukturierungsfondsgesetzes, die finanzielle Situation der beitragspflichtigen Kreditinstitute und die voraussichtlich für die Maßnahmen zur Verfügung stehenden anderen Mittel des Restrukturierungsfonds zu berücksichtigen.
2Die Teilbeträge sollen mindestens im Abstand eines Jahres erhoben werden.
3Die Pflicht zur Zahlung der Teilbeiträge besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf nach §
12 Absatz 3 Satz 1 des
Restrukturierungsfondsgesetzes festgestellt worden ist, beitragspflichtig waren.
(3)
1Spätestens mit der Erhebung des ersten Teilbetrags soll die Anstalt den Kreditinstituten die beabsichtigte weitere Vorgehensweise nach §
12 Absatz 3 Satz 7 des
Restrukturierungsfondsgesetzes mitteilen.
2Die Mitteilung soll den festgestellten Mittelbedarf, die voraussichtliche Höhe der von den Kreditinstituten insgesamt zu erhebenden Teilbeträge und die beabsichtigten Zeitpunkte für die Beitragserhebung umfassen.
(4)
1Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags nach §
12 Absatz 4 Satz 5 des
Restrukturierungsfondsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Kreditinstituts.
2Das Kreditinstitut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitragsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Abschlussprüfers vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an den Restrukturierungsfonds im jeweiligen Kalenderjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach §
46 Absatz 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes gegeben wären.
3Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitragsbescheid dem Kreditinstitut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.
(5) 1Soweit ein Kreditinstitut gemäß Absatz 4 von der Leistung befreit oder der fällige Sonderbeitrag innerhalb eines Jahres von einem Kreditinstitut nicht geleistet wird, stellt die Anstalt eine Erhöhung des Mittelbedarfs fest. 2Im letzteren Fall bleibt die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Leistung unberührt.
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375