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§ 4 - Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)

V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 660-8-1 Bundesbürgschaften
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§ 4 Mitteilungspflichten


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Kreditinstitute haben der Anstalt die in § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Positionen und die zur Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Angaben zu übermitteln. 2Hierbei ist das von der Anstalt eingerichtete Meldeverfahren zu verwenden, soweit nicht die Anstalt für die Einreichung einzelner Angaben, Bestätigungen und Nachweise besondere Vorgaben festlegt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. 3Im Fall einer um die Positionen der unselbstständigen Förderbanken bereinigten Meldung ist diese von dem Abschlussprüfer des beitragspflichtigen Kreditinstituts hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu bestätigen. 4Die Anstalt kann Kreditinstitute von der Übermittlung oder dem Nachweis der Angaben nach Satz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit dadurch die Erhebung der Beiträge nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Kreditinstitute haben der Anstalt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen zu bestätigen. 2Zusätzlich ist die Bestätigung eines Abschlussprüfers über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der zu übermittelnden Daten beizufügen. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Für Planzahlen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 und des § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Bestätigung des Abschlussprüfers nicht erforderlich. 5Die Informationen und Bestätigungen sind der Anstalt bis zum 15. Juli des Beitragsjahres zu übermitteln. 6Die Anstalt kann dem Kreditinstitut, wenn dessen festgestellter Jahresabschluss bis zu diesem Datum nicht vorliegt, gestatten, den Informationen und Bestätigungen den zuletzt gemäß § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs testierten Jahresabschluss zugrunde zu legen; ergeben sich Abweichungen zwischen dem festgestellten und testierten Jahresabschluss, hat das Kreditinstitut dies der Anstalt unverzüglich mitzuteilen. 7Die Anstalt kann zusätzliche Nachweise von dem Kreditinstitut verlangen, um die Angaben zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Berechnungspositionen der Beitragskomponenten verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleiter oder die Erklärung eines Abschlussprüfers zu bestätigen ist.

(3) 1Liegen die Informationen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 und 2 der Anstalt nicht bis zum 15. August vor, hat die Anstalt die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Beträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Kreditinstituts oder einer Gruppe vergleichbarer Kreditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. 2Werden die Meldungen auch bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag. 3Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

(4) 1Soweit der Anstalt im Fall der Erhebung von Sonderbeiträgen die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung der Belastungsobergrenze nach § 3 Absatz 4 nicht vollständig vorliegen, hat sie das Kreditinstitut vor Erhebung des Sonderbeitrags aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen einzureichen. 2Kommt ein Institut dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist der Sonderbeitrag ohne Beachtung der Belastungsobergrenze zu erheben.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 6 tritt bei einer Genossenschaft oder einem rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein an die Stelle des Abschlussprüfers der Prüfungsverband nach § 340k Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei einer Sparkasse die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes nach § 340k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes G. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1375 m.W.v. 30. Juni 2012

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Frühere Fassungen von § 4 RStruktFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 RStruktFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RStruktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RStruktFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 RStruktFV Übergangsregelungen (vom 30.06.2012)
... Für das Beitragsjahr 2011 gilt 1. abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 5 als Stichtag für die Übermittlung der erforderlichen Informationen und ... anstelle des 15. Juli der 30. August 2011 und 2. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 als Stichtag für die Nachreichung der fehlenden Informationen und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 7 ProspRLUGuaÄndG Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
... versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...


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