(1) Für das Beitragsjahr 2011 gilt
- 1.
- abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 5 als Stichtag für die Übermittlung der erforderlichen Informationen und Bestätigungen anstelle des 15. Juli der 30. August 2011 und
- 2.
- abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 als Stichtag für die Nachreichung der fehlenden Informationen und Bestätigungen anstelle des 15. August der 15. September 2011.
(2) Für die Zwecke der Berechnung nach §
3 Absatz 4 Satz 3 ist im Beitragsjahr 2011 das Dreifache des Mindestbeitrags und im Beitragsjahr 2012 das Eineinhalbfache der Summe der Mindestbeiträge für 2011 und 2012 anzusetzen.
(3)
1Abweichend von §
3 Absatz 3 kann in den Beitragsjahren 2011 bis 2019 die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten und dem nach §
1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrag nur in den folgenden zwei Beitragsjahren nacherhoben werden.
2Beträge, die nicht innerhalb der folgenden zwei Beitragsjahre nacherhoben werden, sind danach nicht mehr zu erheben.
(4) §
1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das Beitragsjahr 2012 anzuwenden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375