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§ 3 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)

V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1429 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 753-13-3 Wasserwirtschaft
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§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen



Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:

1.
die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,

2.
die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,

3.
die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,

4.
die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und

5.
die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.

Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.



 

Zitierungen von § 3 OGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OGewV Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste
...  1. der Informationen nach Absatz 1, 2. der Bestimmungen nach § 3 , 3. der im Rahmen der Überwachung nach § 9 gewonnenen Informationen,  ...
Anlage 1 OGewV (zu § 3 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Anlage 7 OGewV (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands
... gewässer und Küstenge- wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasser- haushalts- gesetzes Oberirdische ... gewässer und Küstenge- wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasser- haushalts- gesetzes Oberflächen- ... Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushalts- gesetzes ... Übergangs- gewässer und Küstengewässer nach § 3 Num- mer 2 des Wasserhaus- haltsgesetzes Oberirdische Gewässer ... Übergangs- gewässer und Küstengewässer nach § 3 Num- mer 2 des Wasserhaus- haltsgesetzes ...