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§ 9 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)

V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1429 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 753-13-3 Wasserwirtschaft
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§ 9 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz



(1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich nach Anlage 9. Die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 aufgestellten Überwachungsprogramme werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen an die biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Anlage 5 im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Anlage 9 Nummer 1 und, soweit nach Anlage 9 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der operativen Überwachung an für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt entsprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 7.

(3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands sowie des ökologischen Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.

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Zitierungen von § 9 OGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OGewV Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste
... 2. der Bestimmungen nach § 3, 3. der im Rahmen der Überwachung nach § 9 gewonnenen Informationen, 4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur ...
§ 11 OGewV Ermittlung langfristiger Trends
... Im Rahmen der Überwachung nach § 9 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 11 Nummer 1 bis 4 den ...
Anlage 4 OGewV (zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1) Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 5 OGewV (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 7 OGewV (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands
Anlage 9 OGewV (zu § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern
V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Artikel 2 OGewVEV 2016 Änderung der Altes Land Pflanzenschutzverordnung
... vom 11. März 2015 (BAnz AT 16.03.2015 V2) werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429)" ...