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Änderung § 18 TEHG vom 25.01.2019

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§ 18 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
§ 18 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen


(Text neue Fassung)

§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung


vorherige Änderung

(1) Auf Antrag des Betreibers tauscht die zuständige Behörde Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen oder andere Gutschriften für Emissionsminderungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 um.

(2) Der Umtausch ist in
der Handelsperiode 2013 bis 2020 vorbehaltlich einer Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auf folgende Höchstmengen beschränkt:

1. für eine Anlage, für
die der Anlagenbetreiber in der Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Zuteilung nach den §§ 6 bis 9 oder § 12 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten hat, auf 22 Prozent dieser Zuteilungsmenge, soweit dieser Anteil nicht zur Erfüllung der Abgabepflicht für die Emissionen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 genutzt wurde;

2. für eine Anlage, die nicht von Nummer 1 erfasst ist, auf eine Menge, die 4,5 Prozent der nach
§ 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an Berechtigungen entspricht;

3. für Luftfahrzeugbetreiber auf eine Menge, die 1,5 Prozent der vom jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber nach § 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an Berechtigungen entspricht; diese Menge erhöht sich um eine Menge, die 15 Prozent der Menge an Berechtigungen entspricht, die der jeweilige Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperiode 2012 abzugeben hatte, soweit der Luftfahrzeugbetreiber diesen Anteil nicht zur Erfüllung dieser Abgabepflicht genutzt hat.

(3) 1 Folgende Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen sind vorbehaltlich einer Einschränkung durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 umtauschbar:

1. Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen,
die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden;

2. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten, die vor dem Jahr 2013 von dem Exekutivrat im Sinne
des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes registriert wurden.

2 Satz 1 gilt nur für Emissionsreduktionseinheiten
und zertifizierte Emissionsreduktionen, die aus Projekttypen stammen, deren Gutschriften auch in der Handelsperiode 2008 bis 2012 genutzt werden durften.



(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetzten Treibhausgase nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung und der Rechtsverordnung nach Absatz 4.

(2) 1 Das Umweltbundesamt ist
die zuständige Behörde für den Vollzug des globalen marktbasierten Mechanismus. 2 § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung nicht abschließend geregelt sind.