Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des TEHG am 25.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Januar 2019 durch Artikel 1 des TEHFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TEHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen
    § 4 Emissionsgenehmigung
    § 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
    § 6 Überwachungsplan
Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung
    § 7 Berechtigungen
    § 8 Versteigerung von Berechtigungen
    § 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln
    § 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
    § 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve
    § 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve
(Text neue Fassung)

    § 10 (aufgehoben)
    § 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
    § 12 (aufgehoben)
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 Ausgabe von Berechtigungen
    § 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften


    § 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen
    § 17 Emissionshandelsregister
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften


Abschnitt 4 Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr
    § 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
    § 19 Zuständigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 20 Überwachung


    § 20 Überwachung, Datenübermittlung
    § 21 Prüfstellen
    § 22 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden
    § 23 Elektronische Kommunikation
    § 24 Einheitliche Anlage
    § 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers
    § 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 27 Befreiung für Kleinemittenten


    § 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung
    § 28 Verordnungsermächtigungen
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 5 Sanktionen


Abschnitt 6 Sanktionen
    § 29 Durchsetzung der Berichtspflicht
    § 30 Durchsetzung der Abgabepflicht
    § 31 Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
    § 32 Bußgeldvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 6 Übergangsregelungen
    § 33 Allgemeine Übergangsregelung


Abschnitt 7 Übergangsregelungen
    § 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung
    § 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
    § 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 36 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen
    Anhang 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 3, § 3 Nummer 2, 5, 9 und 12, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 24, § 27 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 4) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
    Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 4, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach den §§ 6 und 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5


    § 36 (aufgehoben)
    Anhang 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 3, § 3 Nummer 2, 5 und 9, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 24 und § 28 Absatz 1 Nummer 4) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
    Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
    Anhang 3 (aufgehoben)
    Anhang 4 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anhang 5 (zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e) Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4


    Anhang 5 (aufgehoben)

§ 1 Zweck des Gesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Zweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.



1 Zweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen. 2 Das Gesetz dient auch der Umsetzung der europäischen und internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Anwendungsbereich


(1) 1 Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. 2 Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.

(2) 1 Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31 genannten Anlagen auf alle

1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und

2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.

2 Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend.

(3) 1 Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Anhang 1 maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. 2 Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1. auf demselben Betriebsgelände liegen,

2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und

3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) 1 Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maßgeblich. 2 Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden,

2. Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoff nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden darf und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.



3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach Nummer 8.1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.

(6) 1 Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. 2 Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren. 3 Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,

1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder

2. die der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.

4 Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber ab Beginn des Kalenderjahres durchführt, in dem die Voraussetzungen nach Satz 3 erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen sind.

(8) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und der Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der MRV-Seeverkehrsverordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(9) Für Luftfahrzeugbetreiber nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 gelten im Hinblick auf ihre Verpflichtungen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gemäß einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung zur Überwachung, Berichterstattung oder Prüfung von Treibhausgasemissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus Abschnitt 4 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 6 dieses Gesetzes.

§ 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Anlage

eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;

2. Anlagenbetreiber

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;

3. Berechtigung

die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;

4. Betreiber

ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;

5. Emission

die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Emissionsreduktionseinheit

eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;




6. (aufgehoben)

7. Luftfahrzeugbetreiber

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

8. Luftverkehrsberechtigung

vorherige Änderung nächste Änderung

eine Berechtigung, die ausschließlich Luftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum verleiht;



eine Berechtigung, die für Emissionen des Luftverkehrs vergeben wird;

9. Luftverkehrstätigkeit

eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;

10. Monitoring-Verordnung

vorherige Änderung nächste Änderung

die Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;



die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;

11. MRV-Seeverkehrsverordnung

die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55);

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Polymerisationsanlage

eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b durchgeführt wird;




12. (aufgehoben)

13. Produktionsleistung

die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;

14. Tätigkeit

eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;

15. Transportleistung

das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;

16. Treibhausgase

Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);

17. Überwachungsplan

vorherige Änderung nächste Änderung

eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;

18. zertifizierte Emissionsreduktion

eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.




eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten.

§ 4 Emissionsgenehmigung


(1) 1 Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. 2 Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.

(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:

1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,

2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,

3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2,

4. die Quellen von Emissionen und

5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.

(3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:

1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,

2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,

3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2 und

4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.

(4) 1 Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. 2 Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Absatz 1 beantragen. 3 In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.

(5) 1 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. 2 Die zuständige Behörde ändert die Genehmigung entsprechend. 3 Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2 mindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3 und ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entsprechend. 4 Für die genannten Änderungen der Genehmigung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1 und 5 ist der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.



(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.

§ 6 Überwachungsplan


(1) 1 Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. 2 Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Überwachungsplan bedarf der Genehmigung. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. 3 Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. 4 Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) 1 Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:



(2) 1 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. 2 Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. 3 Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4 Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) 1 Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1. Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,

2. Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. sonstige Änderung seiner Tätigkeit.

2 Die zuständige Behörde kann nachträgliche Anordnungen treffen, um die Erfüllung
der Pflicht nach Satz 1 sicherzustellen. 3 Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.



3. eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.

2
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Berechtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. 2 Anlagenbetreiber können ihre Verpflichtung nach Satz 1 nicht durch die Abgabe von Luftverkehrsberechtigungen erfüllen.

(2) 1 Die Berechtigungen gelten jeweils für eine der nachfolgend genannten Handelsperioden:

1.
die Handelsperiode für Tätigkeiten nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die am 1. Januar 2008 begonnen hat, endet am 31. Dezember 2012 (Handelsperiode 2008 bis 2012);

2. die erste Handelsperiode
für Luftverkehrstätigkeiten, die am 1. Januar 2012 beginnt, endet am 31. Dezember 2012 (Handelsperiode 2012);

3. die
Handelsperiode für alle Tätigkeiten, die am 1. Januar 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2020 (Handelsperiode 2013 bis 2020);

4. die sich an die Handelsperiode 2013 bis 2020 anschließenden Handelsperioden umfassen einen Zeitraum von jeweils acht Jahren.

2
Berechtigungen einer abgelaufenen Handelsperiode werden vier Monate nach Ende dieser Handelsperiode gelöscht und von der zuständigen Behörde durch Berechtigungen der laufenden Handelsperiode ersetzt. 3 Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.



(1) Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.

(2) 1 Berechtigungen, die ab dem 1. Januar 2013 ausgegeben werden, sind unbegrenzt gültig. 2 Beginnend mit der Ausgabe für die am 1. Januar 2021 beginnende Handelsperiode ist auf den Berechtigungen die Zuordnung zu einer jeweils zehnjährigen Handelsperiode erkennbar; diese Berechtigungen sind für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. 3 Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.

(3) 1 Berechtigungen sind übertragbar. 2 Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 17. 3 Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.

(4) 1 Soweit für jemanden eine Berechtigung in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. 2 Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.



§ 8 Versteigerung von Berechtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Alle der Bundesrepublik Deutschland durch die Europäische Kommission nach der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung zur Versteigerung zugewiesenen Berechtigungen werden versteigert. 2 Die Versteigerung erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.



(1) 1 Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen kann die Bundesregierung festlegen, dass Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen gelöscht werden, soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.

(3) 1 Die Erlöse aus der Versteigerung der Berechtigungen nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. 2 Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen und nicht durch Gebühren nach § 22 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt.

(4) 1 Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). 2 Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erfüllt. 3 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 2 ausschließen würden.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11 bis 20 der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(2) 1 Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 2 Der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. 3 Die Bekanntgabe der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10. 4 Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. 5 Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. 6 Soweit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes bestimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.



(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission.

(2) 1 Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 2 Der Antrag auf Zuteilung ist innerhalb einer Frist zu stellen, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. 3 Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. 4 Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. 5 Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.

(3) 1 Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. 2 Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. 3 Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

(4) 1 Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben. 2 Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungsregeln nach § 10 eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt.

(6)
1 Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.



(5) 1 Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) nach Anhörung der beteiligten Kreise die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. 2 In dieser Rechtsverordnung kann die Bundesregierung insbesondere regeln:

1. die Produkte, für die die Berechtigungen kostenlos zugeteilt werden,

2. die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen,

3. die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,

4. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge erforderlich sind,

5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit,

6. die Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen,

7. die Basisperiode, deren Daten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen maßgeblich sind, sowie Fälle, in denen von dieser Basisperiode abgewichen werden kann,

8. die Zuteilung für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen, einschließlich der Bestimmung der Kapazität und der Auslastung von Neuanlagen,

9. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung,

10. Festlegungen zu den Anteilen der Wärmeproduktion an den Emissionswerten nach Nummer 5,

11. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1

a) erforderlichen Angaben und

b) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise und

12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht.

3 Die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. 4 Der Bundestag kann diese Zustimmung davon abhängig machen, ob Änderungswünsche übernommen werden. 5 Übernimmt die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 6 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber




§ 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen zugeteilt, die dem Produkt aus ihrer Transportleistung im Basisjahr in Tonnenkilometern und dem Richtwert entspricht, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3e Absatz 3 Satz 1 Buchstabe e und Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.

(2) 1 Das Basisjahr für
die Transportleistung ist das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. 2 Für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020 ist das Jahr 2010 das Basisjahr.

(3)
1 Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode gestellt werden muss. 2 Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020.

(4)
1 In dem Antrag muss der Antragsteller die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. 2 Hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Bericht als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerspricht. 3 Im Fall des Widerspruchs besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. 4 Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. 5 Dies gilt nicht, soweit ein Bericht über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.

(5)
1 Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode an die Europäische Kommission. 2 Die zuständige Behörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit zum Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist. 3 Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des Antrags und der darin gemachten Angaben zusätzliche Angaben oder Nachweise benötigt, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist zu übermitteln.

(6) 1
Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. 2 Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im Bundesanzeiger.



(1) 1 Für Luftfahrzeugbetreiber, die nach § 11 oder § 12 in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden Fassung eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 erhalten haben, gilt die Zuteilung in Höhe der für das Jahr 2020 zugeteilten Anzahl an Berechtigungen für die Jahre 2021 bis 2023 nach Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG fort. 2 Auf die Zuteilung ist der für die Jahre ab 2021 geltende lineare Reduktionsfaktor nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden.

(2)
1 Die Zuteilung für die nachfolgende Zuteilungsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens zwölf Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode gestellt werden muss. 2 Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch mehr auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen.

(3)
1 In dem Antrag muss der Antragsteller die nach Artikel 56 der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. 2 Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.

(4)
1 Die zuständige Behörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. 2 Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.

(5)
Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der zugeteilten Berechtigungen.

(6) 1 Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union, insbesondere auch in Folge der Überprüfung nach Artikel 28b der Richtlinie 2003/87/EG, nachträglich geändert werden muss oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber keine Luftverkehrstätigkeit mehr ausübt. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
im Übrigen unberührt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen aus der Sonderreserve, wenn

1. sie erstmals nach Ablauf des Basisjahres nach § 11 Absatz 2 eine Luftverkehrstätigkeit neu aufgenommen haben oder

2. die im Rahmen ihrer Luftverkehrstätigkeit erbrachte Transportleistung in Tonnenkilometern im Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem Ende des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode durchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich angestiegen ist.

2 Weiterhin setzt eine Zuteilung nach Satz 1 voraus, dass der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenommene Tätigkeit oder durch die angestiegene Transportleistung keine zuvor von einem anderen Unternehmen durchgeführte Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt. 3 Satz 1 gilt nicht für die Handelsperiode 2012.

(2) Im Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus der im zweiten Kalenderjahr der Handelsperiode erbrachten Transportleistung und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.

(3) 1 Im Fall der angestiegenen Transportleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus dem Anstieg der Transportleistung in Tonnenkilometern, soweit der Anstieg den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern übersteigt, und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird. 2 Die Zuteilung nach Satz 1 beträgt höchstens 1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeugbetreiber.

(4) 1 Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. 2 Sie weist dabei die Zuteilung für eine gesamte Handelsperiode und für die einzelnen verbleibenden vollen Jahre dieser Handelsperiode aus. 3 Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im Bundesanzeiger.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Zuteilung aus der Sonderreserve setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der jeweils laufenden Handelsperiode gestellt werden muss. 2 Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr.

(2) 1 Der Antragsteller hat in dem Antrag nach Absatz 1 das Vorliegen der in § 12 Absatz 1 aufgeführten Zuteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. 2 Ein Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss insbesondere jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode folgende Angaben enthalten:

1. den prozentualen Anstieg der Transportleistung des Antragstellers seit dem Basisjahr,

2. den absoluten Anstieg der Transportleistung des Antragstellers seit dem Basisjahr in Tonnenkilometern und

3. den Anteil des absoluten Anstiegs nach Nummer 2, der den in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern überschreitet.

3 Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 an die Europäische Kommission. 4 § 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung anzugeben, die der Antragsteller im zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat.

(4) Zur Ermittlung und Angabe der Transportleistung nach Absatz 3 hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer-Überwachungsplan zu erstellen und bei der zuständigen Behörde innerhalb der in Anhang 2 Teil 1 Nummer 2 genannten Frist zur Genehmigung einzureichen.

(5) 1 Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung entspricht. 2 § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.



 

§ 14 Ausgabe von Berechtigungen


(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 9 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum 28. Februar eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn der Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. 2 Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Bei der Regelzuteilung für Luftfahrzeugbetreiber nach § 11 gibt die zuständige Behörde die für eine Handelsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrsberechtigungen in den Jahren der Handelsperiode jeweils bis zum 28. Februar in jährlich gleichen Teilmengen aus. 2 Bei der Zuteilung aus der Sonderreserve nach § 12 gibt die zuständige Behörde die für eine Handelsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrsberechtigungen in den auf die Zuteilungsentscheidung folgenden Kalenderjahren der Handelsperiode in jährlich gleichen Teilmengen aus.



(3) Bei der Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber nach § 11 gibt die zuständige Behörde die Luftverkehrsberechtigungen jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres aus.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften




§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Handelsperiode ausgegeben worden sind, stehen Berechtigungen gleich, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben worden sind.

(2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7 Absatz 3 und 4 und § 17 gelten für Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend.

(3) Berechtigungen, die von
Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen überführt.



Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen




§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Antrag des Betreibers tauscht die zuständige Behörde Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen oder andere Gutschriften für Emissionsminderungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 um.

(2) Der Umtausch ist in
der Handelsperiode 2013 bis 2020 vorbehaltlich einer Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auf folgende Höchstmengen beschränkt:

1. für eine Anlage, für
die der Anlagenbetreiber in der Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Zuteilung nach den §§ 6 bis 9 oder § 12 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten hat, auf 22 Prozent dieser Zuteilungsmenge, soweit dieser Anteil nicht zur Erfüllung der Abgabepflicht für die Emissionen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 genutzt wurde;

2. für eine Anlage, die nicht von Nummer 1 erfasst ist, auf eine Menge, die 4,5 Prozent der nach
§ 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an Berechtigungen entspricht;

3. für Luftfahrzeugbetreiber auf eine Menge, die 1,5 Prozent der vom jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber nach § 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an Berechtigungen entspricht; diese Menge erhöht sich um eine Menge, die 15 Prozent der Menge an Berechtigungen entspricht, die der jeweilige Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperiode 2012 abzugeben hatte, soweit der Luftfahrzeugbetreiber diesen Anteil nicht zur Erfüllung dieser Abgabepflicht genutzt hat.

(3) 1 Folgende Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen sind vorbehaltlich einer Einschränkung durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 umtauschbar:

1. Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen,
die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden;

2. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten, die vor dem Jahr 2013 von dem Exekutivrat im Sinne
des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes registriert wurden.

2 Satz 1 gilt nur für Emissionsreduktionseinheiten
und zertifizierte Emissionsreduktionen, die aus Projekttypen stammen, deren Gutschriften auch in der Handelsperiode 2008 bis 2012 genutzt werden durften.



(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetzten Treibhausgase nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung und der Rechtsverordnung nach Absatz 4.

(2) 1 Das Umweltbundesamt ist
die zuständige Behörde für den Vollzug des globalen marktbasierten Mechanismus. 2 § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung nicht abschließend geregelt sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 19 Zuständigkeiten


(1) Zuständige Behörde ist

1. für den Vollzug des § 4 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,

1a. für den Vollzug des § 2 Absatz 8 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,

2. für den Vollzug des § 31 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,

3. im Übrigen das Umweltbundesamt.

(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7 wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7 wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(4) 1 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 177 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, auch, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 18 der MRV-Seeverkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. 2 Zu diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. 3 Stellt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Nummer 3 zuständige Behörde zur Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 32 Absatz 3a vorliegt. 4 § 9e des Seeaufgabengesetzes ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Überwachung




§ 20 Überwachung, Datenübermittlung


(1) Die nach § 19 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.

(2) 1 Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder von Grundstücken, auf denen sich Luftfahrzeuge befinden oder auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich

1. den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen oder Grundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,

2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie

3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2 Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Betreiber Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.

(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Auf Ersuchen einer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 übermittelte Daten von Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. 2 Die ersuchende Behörde hat darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. 3 Enthalten die Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. 4 Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Prüfstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt:



(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 4, § 11 Absatz 3 Satz 2 sind berechtigt:

1. akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grundlage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 beliehene Zulassungsstelle oder durch die entsprechende nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Prüfstelle hat die Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. 2 Die Prüfstelle hat Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu prüfen.



(2) Die Prüfstelle hat die Emissionsberichte, die Zuteilungsanträge und die Datenmitteilungen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung, einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.

(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.



§ 22 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 400 Euro pro Handelsperiode.



(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie für die Umfirmierung eines Kontos oder für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 60 Euro.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben. *)

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3 Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.



(3) 1 Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 4.000 Euro. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3 Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.

(4) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4 bleibt unberührt.


---
*) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 2 Abs. 45 Nr. 2 Buchstabe b G. v. 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wurde sinngemäß in Absatz 2 konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers


(1) 1 Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. 2 Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. 2 Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat. 3 Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zuständige Behörde die in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung ausgewiesene Zuteilungsmenge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden Anlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätigkeit der Anlage übernommen haben.



(2) 1 Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. 2 Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.

(3) 1 Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat
der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. 2 Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. 3 Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Befreiung für Kleinemittenten




§ 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage für die Handelsperiode 2013 bis 2020 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, sofern

1. die Anlage in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils weniger als 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat und

2. die Europäische Kommission keine Einwände nach
Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt.

2 Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Satz 1 ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt für die Gesamtfeuerungswärmeleistung
von Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 in einer Anlage entsprechend. 3 Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1.

(2) 1 Die Befreiung nach Absatz 1 setzt einen
Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde voraus, der nur zusammen mit dem Antrag nach § 9 Absatz 2 gestellt werden kann. 2 Er ist für die Handelsperiode 2013 bis 2020 mit der Auswahl einer der beiden Maßnahmen nach Satz 3 zu verbinden. 3 Als Ausgleich für die Pflichtenbefreiung nach Absatz 1 unterliegt der Betreiber für die Handelsperiode 2013 bis 2020 einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen für die Berichtsjahre der Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 3;

2. Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen der Anlage in der Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 4.

(3) 1 Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich
zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der berechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. 2 Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten. 3 Die Zahlungsverpflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukaufbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Berichtsjahres maßgeblich. 4 Der Zukaufbedarf einer Anlage entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge des Vorjahres und der sich aus den Berechnungsvorschriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden Menge an Berechtigungen. 5 Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen 'Energie- und Klimafonds'.

(4) 1 Gegenstand der Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen der Anlage nach Absatz 2 Nummer 2 ist
die Reduzierung des anlagenspezifischen Emissionswertes pro Produkteinheit gegenüber dem Emissionswert der Basisperiode um jährlich 1,74 Prozent. 2 Für die Berechnung der erforderlichen, spezifischen Emissionsminderung sind die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 1 maßgeblich. 3 Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres die Produktionsmenge des Vorjahres zu berichten. 4 Erfüllt ein Betreiber die Verpflichtung nach Satz 1 in drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren der Handelsperiode 2013 bis 2020 nicht, so unterliegt er für jedes dieser Berichtsjahre der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 bis zum Beginn des Berichtsjahres, in dem die Verpflichtung wieder erfüllt wird. 5 Der Betreiber unterliegt der Ausgleichszahlung auch, wenn er seine Verpflichtung nach Satz 1 im Berichtsjahr 2020 oder in den beiden Berichtsjahren 2019 und 2020 nicht erfüllt. 6 Für die Berechnung der Ausgleichszahlung in den Fällen der Sätze 4 und 5 sind die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 2 maßgeblich.

(5) 1 Für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr jeweils weniger als 20.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, gilt die Pflicht zur Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 mit der Maßgabe, dass ein vereinfachter Emissionsbericht jeweils einen Zeitraum von zwei Berichtsjahren umfasst. 2 Sofern
sich bei diesen Anlagen aus dem Emissionsbericht Gesamtemissionen in einem Berichtsjahr von mehr als 20.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ergeben, kann die zuständige Behörde die Vorlage jährlicher Emissionsberichte anordnen.

(6) 1 Die Befreiung erlischt, wenn die Anlage in einem Jahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. 2 In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Jahr der Überschreitung der Emissionsgrenze bis zum Jahr 2020 der Pflicht nach § 7 Absatz 1 und erhält eine Zuteilung gemäß § 9.




Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere

1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 Tonnen Kohlendioxid,

2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2.500 Tonnen Kohlendioxid,

3. Vereinfachungen für
die Verifizierung von Emissionsberichten,

4. Ausnahmen
für die Verifizierung von Emissionsberichten,

5.
im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der Richtlinie 2003/87/EG die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung; die Höhe des Ausgleichsbetrages orientiert sich am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage,

6. den Ausschluss von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden zu begrenzen.


(heute geltende Fassung) 

§ 28 Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Kohlendioxidäquivalente im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 für die einzelnen Treibhausgase nach Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;

2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 8 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Einzelheiten zum Umtausch von Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen oder anderen Emissionsgutschriften in Berechtigungen nach § 18 und weitere Formen der Nutzung dieser Gutschriften zu regeln; dabei kann die Bundesregierung insbesondere

a) vorsehen, dass nach den Vorgaben von Maßnahmen
der Europäischen Kommission nach Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 4 bis 6 der Richtlinie 2003/87/EG zusätzliche Mengen von Gutschriften in Berechtigungen umgetauscht werden können, die von den in § 18 Absatz 2 genannten Werten abweichen,

b) Anforderungen an das Umtauschverfahren sowie Antragsfristen festlegen,

c) Umtausch und Nutzung für weitere Arten von Gutschriften für Emissionsminderungen zur Umsetzung von Artikel 11a Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2003/87/EG zulassen und

d) Projekttypen festlegen, deren Gutschriften durch Maßnahmen nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2013 bis 2020 einer Verwendungsbeschränkung unterliegen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die Verwendungsbeschränkung beginnt;



3. Einzelheiten zu regeln für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 1, soweit diese Sachverhalte nicht in einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung abschließend geregelt sind, sowie weiterhin Einzelheiten zu regeln für die Anpassung der Zuteilung zur Umsetzung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie 2003/87/EG; insbesondere:

a) die Erhebung
von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,

b) die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,

c) die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,

d) die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Falle der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,

e)
die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1

aa) erforderlichen Angaben und

bb) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise und

f) die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht;


4. Einzelheiten zur Anwendung des § 24 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zu regeln; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass

a) der Antrag nach § 24 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2,

b) bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8 bis 11 die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,

c) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Pflichtenfreistellung nach § 27 zu regeln, insbesondere Bestimmungen zu erlassen über

a) Angaben im Befreiungsantrag nach
§ 27 Absatz 2,

b) Anforderungen an den vereinfachten Emissionsbericht nach § 27 Absatz 5
Satz 1 sowie zusätzliche Erleichterungen bei der Berichterstattung nach § 5 für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr jeweils weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben,

c) Anforderungen an den Nachweis des anlagenspezifischen Emissionswertes,

d) die Berücksichtigung der gekoppelten Produktion
von Strom und Wärme sowie die Berücksichtigung mehrerer Einzelelemente der Zuteilung bei der Berechnung der spezifischen Emissionsminderung,

e) Anforderungen an die gemeinsame Nachweisführung nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b und

f) gesonderte
Fristen für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 und 7 in Fällen des § 27 Absatz 6.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:

1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Verifizierung der Angaben zur Transportleistung in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und nicht in der Monitoring-Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung abschließend geregelt sind;

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten zur Überführung von Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 und



5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6 zu regeln, soweit diese Sachverhalte nicht in der Monitoring-Verordnung abschließend geregelt sind; abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:

1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Verifizierung der Angaben zur Transportleistung in Anträgen nach § 11 Absatz 3 Satz 2, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und nicht in der Monitoring-Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung abschließend geregelt sind;

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten zur Überführung von Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 und

3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 17, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu beleihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. 2 Dies gilt nicht für Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Abschnitt 5 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. 3 Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1, wenn



(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu beleihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. 2 Dies gilt nicht für Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Abschnitt 6 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. 3 Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1, wenn

1. diejenigen, die die Geschäftsführung oder die Vertretung der juristischen Person wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2. die juristische Person über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und ein ausreichendes Anfangskapital hat und

3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu Personen ausgeschlossen ist, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen.

4 Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,



(4) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. eine juristische Person mit den Aufgaben und Befugnissen einer Zulassungsstelle für Prüfstellen zu beleihen;

2. Anforderungen an die Zulassungsstelle und den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 sowie mit den für den Emissionshandel zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu regeln;

3. Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren, insbesondere zu Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Aufsicht über die Prüfstellen zu regeln;

4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle zu regeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die zu beleihende juristische Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung bietet; die Beliehene untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



2 Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die zu beleihende juristische Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung bietet; die Beliehene untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

§ 30 Durchsetzung der Abgabepflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Kommt ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. 2 Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012; diese Jahresindizes werden vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlicht. 3 Die Festsetzung einer Zahlungspflicht nach Satz 1 ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Pflichtenverstoß zulässig. 4 Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte.



(1) 1 Kommt ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. 2 Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012; diese Jahresindizes werden vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlicht. 3 Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte.

(2) 1 Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben des Anhangs 2 Teil 2. 2 Die Schätzung ist Basis für die Verpflichtung nach § 7 Absatz 1. 3 Die Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3) 1 Der Betreiber bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen bis zum 31. Januar des Folgejahres abzugeben; sind die Emissionen nach Absatz 2 geschätzt worden, so sind die Berechtigungen nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben. 2 Gibt der Betreiber die fehlenden Berechtigungen nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Betreiber einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1 angerechnet.

(4) 1 Die Namen der Betreiber, die gegen ihre Verpflichtung nach § 7 Absatz 1 verstoßen, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. 2 Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.



(heute geltende Fassung) 

§ 32 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Teil 2 Satz 1 der Behörde nicht richtig berichtet,

2. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Nummer 11 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht oder

4. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 4, eine Angabe oder einen Nachweis nicht richtig übermittelt.




1. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Teil 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4.
einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Treibhausgase freisetzt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,

3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. entgegen § 6 Absatz 1 einen Überwachungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

6. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Nummer 3 oder Nummer 11 Buchstabe b oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder



4. entgegen § 6 Absatz 1 oder 3 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,

5. (aufgehoben)

6. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 4, § 27 Nummer 1 bis 3 oder § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

7. entgegen § 20 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt.

(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) einen Emissionsbericht zu den CO2-Emissionen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 bis 3a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die zuständige Behörde soll in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 von einer Ahndung absehen, wenn der Betreiber infolge des nicht richtigen Berichts gegen die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 verstößt und wegen dieser Handlung eine Zahlungspflicht nach § 30 Absatz 1 Satz 1 festgesetzt wird.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 Allgemeine Übergangsregelung




§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 18 findet ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

(2) § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 4 und § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gelten für Rechte und Pflichten, die sich auf Emissionen aus der Handelsperiode 2008 bis 2012 beziehen, fort.

(3)
1 § 22 Absatz 1 gilt für die Erhebung von Gebühren für die Verwaltung von Konten ab der Handelsperiode 2013 bis 2020. 2 § 22 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt für Gebührentatbestände, die bis Ende des Jahres 2012 erfüllt sind.

(4) Abweichend
von § 9 Absatz 2 Satz 6 und § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar 2014 bei der zuständigen Behörde Zuteilungsanträge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen auch mit einer Verifizierung durch eine sachverständige Stelle einreichen, soweit diese sachverständige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013 geltenden Fassung bekannt gegeben wurde.



1 § 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. 2 § 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 weiter anzuwenden.

§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, sind in Bezug auf die Handelsperiode 2008 bis 2012 die §§ 1 bis 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, weiter anzuwenden. 2 Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem 28. Juli 2011 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wird.

(2) 1 Auf Anlagenbetreiber sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 sowie 7 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt werden, anzuwenden. 2 Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Berechtigungen, die für die Handelsperiode 2013 bis 2020 sowie für nachfolgende Handelsperioden gelten, anzuwenden. 3 § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 anzuwenden. 4 Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, mit Wirkung ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach § 24 oder der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.



(1) 1 Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wird.

(2) 1 Für Anlagenbetreiber gelten die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar 2021. 2 Soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab dem 1. Januar 2021 freigesetzt werden, anzuwenden. 3 Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Berechtigungen für die Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. 4 § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. 5 Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach § 24 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung mit Wirkung ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach § 24 oder nach der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.

§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Luftfahrzeugbetreiber sind die Pflichten nach den §§ 5 und 7 auf Emissionen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2012 freigesetzt werden.

(2) 1 Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt in der Handelsperiode 2012 nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die bereits über einen genehmigten Überwachungsplan für ihre Emissionsberichterstattung nach § 27 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verfügen. 2 Reicht ein Luftfahrzeugbetreiber einen Überwachungsplan für die Handelsperiode 2012 ein, so sind für die Genehmigung abweichend von Absatz 2 Satz 2 nicht die Vorgaben der Monitoring-Verordnung, sondern die Vorgaben der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) geändert worden ist, maßgeblich.

(3) 1 Luftfahrzeugbetreiber können die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in der Handelsperiode 2012 durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen
bis zu einem Anteil von höchstens 15 Prozent der Menge der abzugebenden Berechtigungen erfüllen. 2 § 6 Absatz 1c des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(4) Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach § 2 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der Verordnung einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt dieses Gesetz auf ihn hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens nach § 11 mit Ausnahme der Zuteilungsentscheidung nach § 11 Absatz 6 anwendbar.




(1) 1 Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Dies gilt auch, wenn die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenommen wird.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan für die Jahre 2021 bis 2023 fort.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen




§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auf Betreiber von Polymerisationsanlagen sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt werden, anzuwenden. 2 Die §§ 9 und 14 sind in der Handelsperiode 2013 bis 2020 nur auf die Jahre 2018 bis 2020 anzuwenden.

(2) Abweichend von Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a und b gelten für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 folgende Fristen:

1. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die vor dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan bis zu diesem Datum vorlegen;

2. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die nach dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen werden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

(3) Soweit ein Anspruch auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 besteht, der nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in seiner bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung noch nicht bestanden hat, ist der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2018 bis 2020 abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. Oktober 2017 zu stellen.

(4) 1 Für Anlagen, die Wärme oder Restgas mit Polymerisationsanlagen austauschen, wird die vorläufige Zuteilungsmenge für die Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe von Satz 2 neu berechnet. 2 Für die Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 10 für die Jahre 2013 bis 2017 gilt die Polymerisationsanlage in der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst, für die Jahre 2018 bis 2020 gilt die Polymerisationsanlage hingegen in der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. 3 Soweit die Neuberechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge von der Berechnung in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2013 bis 2020 abweicht, wird die Zuteilung von Amts wegen um die Differenzmenge angepasst. 4 Sofern eine Polymerisationsanlage bereits vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anderen Tätigkeit als der Herstellung von Polymeren vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war, wird die Zuteilung für die Jahre 2018 bis 2020 ebenfalls von Amts wegen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 angepasst.

(5) Soweit für Polymerisationsanlagen § 18 Absatz 2 Nummer 2 einschlägig ist, sind anstelle der Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 die Emissionen in den Jahren 2018 bis 2020 maßgeblich.

(6) § 27 ist für Polymerisationsanlagen für die Jahre 2018 bis 2020 nicht anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 3, § 3 Nummer 2, 5, 9 und 12, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 24, § 27 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 4) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase




Anhang 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 3, § 3 Nummer 2, 5 und 9, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 24 und § 28 Absatz 1 Nummer 4) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase


Teil 1 Grundsätze

1. 1 Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. 2 Bei diesen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. 3 Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen, Notstromaggregate und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. 4 Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.

2. Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:

a) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.

b) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, deren Schwellenwert sie erreicht.

Teil 2 Tätigkeiten


Nr. | Tätigkeiten | Treib-
hausgas

1 | Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleis-
tung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden
Nummern erfasst | CO2

2 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraft-
werk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein-
schließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr | CO2

3 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbeson-
dere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen-
ölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-
nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel | CO2

4 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-
nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW | CO2

5 | Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Die-
selkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-
förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese-
gas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüs-
siggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von
20 MW oder mehr | CO2

6 | Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraft-
stoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erd-
ölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr
als 20 MW | CO2

7 | Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
erzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien | CO2

8 | Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) | CO2

9 | Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen | CO2

10 | Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-
gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz-
leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüttenwerken betrieben | CO2

11 | Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei
Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr, soweit nicht von Nummer 10 erfasst; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke,
Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beiz-
anlagen | CO2

12 | Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium | CO2,
PFC

13 | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von
Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduk-
tionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr | CO2

14 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen
je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen | CO2

15 | Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von
mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag | CO2

16 | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-
lagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO2

17 | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Ton-
nen je Tag | CO2

18 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
fasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO2

19 | Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und
sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungs-
wärmeleistung von 20 MW oder mehr | CO2

20 | Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen | CO2

21 | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als
20 Tonnen je Tag | CO2

22 | Anlagen zur Herstellung von Industrieruß bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamt-
feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr | CO2

23 | Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure | CO2,
N2O

24 | Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure | CO2,
N2O

25 | Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure | CO2,
N2O

26 | Anlagen zur Herstellung von Ammoniak | CO2

27 | Anlagen zur Herstellung von | CO2

a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine; Aromaten und
alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbon-
säuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acryl-
nitril; Caprolactam und Melamin) oder

b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate,
Polyamide, Polyurethane, Silikone)

mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag

28 | Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas durch Reformieren, partielle Oxidation,
Wassergas-Shiftreaktion oder ähnliche Verfahren mit einer Produktionsleistung von mehr als 25 Ton-
nen je Tag | CO2

29 | Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat | CO2

30 | Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum
Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richt-
linie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geo-
logische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte | CO2

31 | Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speiche-
rung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte | CO2

32 | Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist | CO2

vorherige Änderung nächste Änderung

33 | Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheits-
gebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei
Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union
in dem Gebiet Anwendung findet.
Nicht unter diese Tätigkeit fallen:
a) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um
aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur
Regierung gehörende Ministerinnen und Minister
eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller
Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan
vermerkt ist;
b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären
Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils
zuständigen Behörde vorliegt;
d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftver-
kehrs-Ordnung durchgeführt werden;
e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zu-
rückkehrt;
f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für
die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge
dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Über-
führung von Luftfahrzeugen dienen;
g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder
Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um
Bord- oder Bodenausrüstung handelt;
h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5.700 Kilo-
gramm;
i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im
Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union oder auf
Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30.000 Sitzplätzen pro Jahr sowie
j) Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeug-
betreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen
für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher
Luftfahrzeugbetreiber), sofern
aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 sol-
cher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezem-
ber durchführt oder
bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als
10.000 Tonnen betragen;
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden
Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staats-
chefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung ge-
hörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden. | CO2



33 | Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheits-
gebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei
Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union
in dem Gebiet Anwendung findet.
Nicht unter diese Tätigkeit fallen:
a) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um
aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur
Regierung gehörende Ministerinnen und Minister
eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller
Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan
vermerkt ist;
b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären
Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils
zuständigen Behörde vorliegt;
d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftver-
kehrs-Ordnung durchgeführt werden;
e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zu-
rückkehrt;
f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für
die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge
dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Über-
führung von Luftfahrzeugen dienen;
g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder
Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um
Bord- oder Bodenausrüstung handelt;
h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5.700 Kilo-
gramm;
i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im
Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union oder auf
Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30.000 Sitzplätzen pro Jahr,
j) Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeug-
betreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen
für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher
Luftfahrzeugbetreiber), sofern
aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 sol-
cher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezem-
ber durchführt oder
bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als
10.000 Tonnen betragen;
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden
Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staats-
chefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung ge-
hörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden, sowie
k) bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1.000 Tonnen aufweisen.
| CO2

vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 4, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach den §§ 6 und 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5




Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5


Teil 1 Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:



Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:

a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen;

c) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 28. Juli 2011 aufgenommen haben, müssen unverzüglich nach
dem 28. Juli 2011 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis 2012 vorlegen;

d) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach
dem unter Buchstabe c genannten Zeitpunkt aufnehmen, müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis 2012, soweit diese noch nicht abgelaufen sind, vorlegen;

e)
Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 31. August 2012 aufnehmen, müssen bis zum 30. September 2012 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020 vorlegen;

f) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach den unter Buchstabe e genannten Zeitpunkten
aufnehmen, müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020, soweit diese noch nicht abgelaufen ist, vorlegen.

2. Luftfahrzeugbetreiber müssen den Überwachungsplan zur Ermittlung und Berichterstattung der Transportleistung für das zweite Kalenderjahr der laufenden
Handelsperiode nach § 13 Absatz 4 spätestens drei Monate vor Beginn des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode vorlegen.

Teil 2 Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung

1 Ein Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. 2 Soweit dieser Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 zu ermitteln und darüber zu berichten. 3 Soweit diese keine Regelungen treffen, sind die folgenden Regelungen zu beachten:

1. Bei Oxidationsprozessen
ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

2.
Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.

4 Abweichend von Satz 2 haben Luftfahrzeugbetreiber die Emissionen des Jahres 2012 nach der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission zu ermitteln.




b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 unterliegen, vorlegen;

c)
Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Luftverkehrstätigkeit in einer laufenden Handelsperiode aufnehmen, müssen unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für diese Handelsperiode vorlegen.

Teil 2 Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und an die Emissionsberichterstattung

1 Der Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. 2 Soweit dieser Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und nach einer nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten. 3 Soweit diese Verordnungen keine Regelungen treffen, ist bei Oxidationsprozessen ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

4
Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 5 (zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e) Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4




Anhang 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Teil 1 Berechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4

1. Anlagenspezifischer Emissionswert für die Berechnung der spezifischen Emissionsminderung

a) 1 Der anlagenspezifische Emissionswert für den Ausgangswert der Berechnung der spezifischen Emissionsminderung ist der Quotient aus der Emissionsmenge und der Produktionsmenge der betreffenden Anlage in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode; für die Berechnung des Emissionswertes sind die im Zuteilungsverfahren verwendeten Daten maßgeblich. 2 Die jährliche erforderliche Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage um 1,74 Prozent beginnt erstmals 2010.

b) 1 Der Nachweis der erforderlichen Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes kann auch gemeinsam für mehrere Anlagen geführt werden, die der Verpflichtung nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen, sofern in den Befreiungsanträgen alle Anlagen benannt sind, für die ein gemeinsamer Nachweis geführt wird. 2 In diesen Fällen werden die nach Buchstabe a ermittelten Minderungsbeiträge der einzelnen Anlagen nach Formel 7 entsprechend dem Anteil der Emissionsmenge jeder einzelnen Anlage an den Gesamtemissionen aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode gewichtet.

2. Berechnungsformeln

a) Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis

Formel 1 (Erfüllung der Minderungspflicht): E-Mind-Ist(n) ≥ E-Mind-Soll(n)

Formel 2 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): E-Mind-Soll(n) = 1,74x (n - 2009)

Formel 3 (Erreichter Minderungsprozentsatz): E-Mind-Ist(n) = 100 - (E(n) x 100) / EBas)

b) Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis

Formel 4 (Erfüllung der Minderungspflicht): EPool-Ist(n) ≥ EPool-Soll(n)

Formel 5 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): EPool-Soll(n) = 1,74x (n - 2009)

Formel 6 (Erreichter Minderungsprozentsatz der Einzelanlage): EPool-Ist-Sg(a, n) = 100 - (E(a, n) x 100) / (EBas(a))

Formel 7 (Gewichtung der Minderungsbeiträge bei gemeinsamem Nachweis):
Formel (BGBl. I 2011 S. 1496)


Erläuterung der Abkürzungen:

Formeln 1 bis 3:

n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 - 2020

EMind-Ist(n) Erreichte Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent

EMind-Soll(n) Erforderliche Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent

E(n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit

EBas In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq

Formeln 4 bis 7:

a Index der Anlagen bei gemeinsamem Nachweis

n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 - 2020

EPool-Ist(n) Erreichte Minderung des Emissionswertes aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen für das Berichtsjahr n in Prozent

EPool-Soll(n) Erforderliche Minderung des Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent

EPool-Ist-Sg(a, n) Erreichte Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage a für das Berichtsjahr n in Prozent

E(a, n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit

EBas(a) In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq

W(a) Gewichtungsfaktor des Minderungsbeitrags einer Anlage a entsprechend Nummer 1 Buchstabe b in Prozent

Teil 2 Berechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5

1 Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten Zahlungsverpflichtung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die berechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. 2 Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. 3 Der Betrag der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. 4 Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen sind.