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Änderung § 22 TEHG vom 25.01.2019

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§ 22 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
§ 22 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 400 Euro pro Handelsperiode.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie für die Umfirmierung eines Kontos oder für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 60 Euro.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben. *)

vorherige Änderung

(3) 1 Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3 Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.



(3) 1 Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 4.000 Euro. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3 Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.

(4) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4 bleibt unberührt.


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*) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 2 Abs. 45 Nr. 2 Buchstabe b G. v. 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wurde sinngemäß in Absatz 2 konsolidiert.