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Änderung § 35 TEHG vom 25.01.2019

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§ 35 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
§ 35 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber


(Text alte Fassung)

(1) Für Luftfahrzeugbetreiber sind die Pflichten nach den §§ 5 und 7 auf Emissionen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2012 freigesetzt werden.

(2) 1 Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt in der Handelsperiode 2012 nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die bereits über einen genehmigten Überwachungsplan für ihre Emissionsberichterstattung nach § 27 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verfügen. 2 Reicht ein Luftfahrzeugbetreiber einen Überwachungsplan für die Handelsperiode 2012 ein, so sind für die Genehmigung abweichend von Absatz 2 Satz 2 nicht die Vorgaben der Monitoring-Verordnung, sondern die Vorgaben der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) geändert worden ist, maßgeblich.

(3) 1 Luftfahrzeugbetreiber können die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in der Handelsperiode 2012 durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen
bis zu einem Anteil von höchstens 15 Prozent der Menge der abzugebenden Berechtigungen erfüllen. 2 § 6 Absatz 1c des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(4) Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach § 2 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der Verordnung einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt dieses Gesetz auf ihn hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens nach § 11 mit Ausnahme der Zuteilungsentscheidung nach § 11 Absatz 6 anwendbar.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Dies gilt auch, wenn die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenommen wird.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan für die Jahre 2021 bis 2023 fort.