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Änderung Anhang 5 TEHG vom 25.01.2019

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Anhang 5 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
Anhang 5 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 5 (zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e) Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4


(Text neue Fassung)

Anhang 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Teil 1 Berechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4

1. Anlagenspezifischer Emissionswert für die Berechnung der spezifischen Emissionsminderung

a) 1 Der anlagenspezifische Emissionswert für den Ausgangswert der Berechnung der spezifischen Emissionsminderung ist der Quotient aus der Emissionsmenge und der Produktionsmenge der betreffenden Anlage in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode; für die Berechnung des Emissionswertes sind die im Zuteilungsverfahren verwendeten Daten maßgeblich. 2 Die jährliche erforderliche Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage um 1,74 Prozent beginnt erstmals 2010.

b) 1 Der Nachweis der erforderlichen Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes kann auch gemeinsam für mehrere Anlagen geführt werden, die der Verpflichtung nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen, sofern in den Befreiungsanträgen alle Anlagen benannt sind, für die ein gemeinsamer Nachweis geführt wird. 2 In diesen Fällen werden die nach Buchstabe a ermittelten Minderungsbeiträge der einzelnen Anlagen nach Formel 7 entsprechend dem Anteil der Emissionsmenge jeder einzelnen Anlage an den Gesamtemissionen aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode gewichtet.

2. Berechnungsformeln

a) Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis

Formel 1 (Erfüllung der Minderungspflicht): E-Mind-Ist(n) ≥ E-Mind-Soll(n)

Formel 2 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): E-Mind-Soll(n) = 1,74x (n - 2009)

Formel 3 (Erreichter Minderungsprozentsatz): E-Mind-Ist(n) = 100 - (E(n) x 100) / EBas)

b) Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis

Formel 4 (Erfüllung der Minderungspflicht): EPool-Ist(n) ≥ EPool-Soll(n)

Formel 5 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): EPool-Soll(n) = 1,74x (n - 2009)

Formel 6 (Erreichter Minderungsprozentsatz der Einzelanlage): EPool-Ist-Sg(a, n) = 100 - (E(a, n) x 100) / (EBas(a))

Formel 7 (Gewichtung der Minderungsbeiträge bei gemeinsamem Nachweis):
Formel (BGBl. I 2011 S. 1496)


Erläuterung der Abkürzungen:

Formeln 1 bis 3:

n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 - 2020

EMind-Ist(n) Erreichte Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent

EMind-Soll(n) Erforderliche Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent

E(n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit

EBas In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq

Formeln 4 bis 7:

a Index der Anlagen bei gemeinsamem Nachweis

n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 - 2020

EPool-Ist(n) Erreichte Minderung des Emissionswertes aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen für das Berichtsjahr n in Prozent

EPool-Soll(n) Erforderliche Minderung des Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent

EPool-Ist-Sg(a, n) Erreichte Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage a für das Berichtsjahr n in Prozent

E(a, n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit

EBas(a) In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq

W(a) Gewichtungsfaktor des Minderungsbeitrags einer Anlage a entsprechend Nummer 1 Buchstabe b in Prozent

Teil 2 Berechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5

1 Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten Zahlungsverpflichtung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die berechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. 2 Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. 3 Der Betrag der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. 4 Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen sind.