Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- (aufgehoben)
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
-
-
- bb)
- (aufgehoben)
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Der Anlage 3 werden folgende Nummern V und VI angefügt:
- „V.
- Bonushöhe
Der KWK-Bonus beträgt 3,0 Cent pro Kilowattstunde.
- VI.
- Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Der KWK-Bonus nach Nummer V verringert sich für Strom im Sinne von Nummer I.1 aus Anlagen, die nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Wärmeproduktion erhalten, um das Wertäquivalent der für die gekoppelte Wärmeproduktion dieser Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen. Die nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde weist die Anzahl der Berechtigungen, die der gekoppelten Wärmeproduktion der Anlage zuzurechnen sind, im Zuteilungsbescheid aus. Der Abzug des Wertäquivalents der zugeteilten kostenlosen Berechtigungen erfolgt im Rahmen der Endabrechnung des Vorjahres durch den Netzbetreiber. Als Wertäquivalent einer kostenlosen Berechtigung nach Satz 1 ist der durchschnittliche, volumengewichtete Zuschlagspreis aus den Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im zweiten Quartal des Abrechnungsjahres anzusetzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht das anzusetzende Wertäquivalent für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 30. September im elektronischen Bundesanzeiger."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255