interne Verweise§ 2 BFDZenV Erreichbarkeit (vom 04.09.2013) ... sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr ... bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung
V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470
Artikel 1 1. BFDZenVÄndV ... vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1503) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ... die Angabe „15" ersetzt. b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" die Angabe „oder 3" ...
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