(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in
Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,
- 2.
- Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Software zu dokumentieren sowie
- 3.
- Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung ... 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung § 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung § ... eingefügt. 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt: „§ 9 Zusatzqualifikationen Über das in ... bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen. § 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung (1) Die ...