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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (IfSGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Geltung ab 04.08.2011, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2011 SGB XI § 97c (neu), § 112, § 114, § 114a, § 115, § 117

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 97b folgende Angabe eingefügt:

„§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.".

1.
Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:

„§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches. Die §§ 97 und 97a gelten entsprechend."

2.
In § 112 Absatz 3 wird das Wort „berät" durch die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. beraten" ersetzt.

3.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden Prüfaufträge" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

bb)
In Satz 7 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung" die Wörter „oder den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

4.
§ 114a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

cc)
In Satz 6 wird das Wort „soll" durch die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sollen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. die in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das Bundesgebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, anteilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das Bundesversicherungsamt stellt jeweils am Ende eines Jahres die Einhaltung der Prüfquote oder die Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie die Höhe der durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer Schätzung nach Anhörung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen fest und teilt diesen jährlich die Anzahl der durchgeführten Prüfungen und bei Unterschreitung der Prüfquote den Finanzierungsanteil der privaten Versicherungsunternehmen mit; der Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Durchschnittskosten mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. durchgeführten Prüfungen und der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. jährlich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. muss der Zahlungsaufforderung durch das Bundesversicherungsamt keine Folge leisten, wenn er innerhalb von vier Wochen nach der Zahlungsaufforderung nachweist, dass die Unterschreitung der Prüfquote nicht von ihm oder seinem Prüfdienst zu vertreten ist."

e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart bis zum 31. Oktober 2011 mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. das Nähere über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., insbesondere über Maßgaben zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu prüfenden Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung, sowie zur einheitlichen Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfungen durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V."

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizinischen Dienste der Krankenversicherung" die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Medizinischen Dienste der Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

g)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bund der Krankenkassen" die Wörter „und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

bb)
Folgender Satz 7 wird angefügt:

„Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien sind für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich."

5.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Medizinischen Dienste der Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung" die Wörter „und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

bb)
In Satz 5 werden nach den Wörtern „Medizinischen Dienst der Krankenversicherung" die Wörter „oder durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

cc)
Satz 9 wird gestrichen und durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Vereinbarungen über die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik sind an den medizinischpflegefachlichen Fortschritt anzupassen. Kommt innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Aufforderung eines Vereinbarungspartners zu Verhandlungen eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, kann jeder Vereinbarungspartner die Schiedsstelle nach § 113b anrufen. Die Frist entfällt, wenn der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Mehrheit der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene nach einer Beratung aller Vereinbarungspartner die Schiedsstelle einvernehmlich anrufen. Die Schiedsstelle soll eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten treffen. Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort."

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Stellen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. die weitere Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend."

6.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt und werden nach den Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversicherung" die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt und werden nach den Wörtern „Medizinische Dienst" die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt und werden nach den Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversicherung" die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversicherung" die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 IfSGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564
Artikel 3 FPfZGEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt ...