(1) 1Die zu prüfende Person kann nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum „Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen" oder zur „Geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen" beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. 3Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. 4Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. 5Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. 6Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2)
1Wer die Prüfung zum „Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen" oder zur „Geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen" nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Berufsbildungsgesetz erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
2Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem
Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.
3Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach
§ 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.