§ 31 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 31 Zuständige Behörde


§ 31 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die zuständigen Landesbehörden wahr.

(2) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach den Regelungen des Abschnitts 3 für alle Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die nicht durch die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 auf die Bundesnetzagentur übertragen worden sind, und die Aufgaben nach § 27.

(3) Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz regelmäßig in nicht personenbezogener Form über den Verfahrensstand zur Bundesfachplanung und zur Planfeststellung zu berichten.

(4) 1Soweit für die Bundesfachplanung und die Planfeststellung Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten, der Bundesnetzagentur und den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Bundesfachplanung und der Planfeststellung zur Verfügung zu stellen. 2Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 6 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. 3Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. 4Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 31 NABEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 318 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31 NABEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NABEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 12c EnWG Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde (vom 27.05.2023)
... diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend. Für Maßnahmen, für die ein Bundesfachplanungsverfahren ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zugleich" ...
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft." 11. In § 31 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 6" ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5.000 Euro je angefangenem Kilometer." 28. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 318 10. ZustAnpV Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
...  In § 31 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 6 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft ...


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