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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (EnWRKAnpG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2022 NABEG § 3, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 13, § 16, § 18, § 22, § 24, § 25, § 29, § 30, § 30b (neu), § 31, § 34, § 35, § 36

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt:

§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen".

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
„Präferenzraum" ein durch die Bundesnetzagentur ermittelter und dem Umweltbericht nach § 12c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zugrunde gelegter Gebietsstreifen, der für die Herleitung von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c besonders geeignete Räume ausweist."

2.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zubeseilungen und Umbeseilungen soll nach Satz 1 Nummer 1 auch dann auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet werden, wenn abweichend von § 3 Nummer 1 Buchstabe a und b eine Erhöhung von Masten nicht nur im Einzelfall und von mehr als 20 Prozent erforderlich ist."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit" gestrichen.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für Vorhaben, für die ein Präferenzraum nach § 3 Nummer 10 entwickelt wurde, entfällt die Bundesfachplanung."

2a.
§ 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag muss enthalten:

1.
in Frage kommende Verläufe des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassenkorridors,

2.
bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeichnung von Erdkabel- und Freileitungsabschnitten in den in Frage kommenden Verläufen sowie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt,

3.
Erläuterungen zu den nach Nummer 1 in Frage kommenden Verläufen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte und,

4.
soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bundesfachplanung nach § 11 für die gesamte Ausbaumaßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte durchgeführt werden soll, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen."

2b.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Antragskonferenz" die Wörter „oder der Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange" eingefügt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Bundesnetzagentur kann auf die Durchführung einer Antragskonferenz verzichten und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist, Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme geben."

3.
In § 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 44 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 44 Absatz 2" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Auslegung der Unterlagen bewirkt wird, indem die Unterlagen für die Dauer von einem Monat auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Auslegung nach Satz 2 an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind."

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

1.
dem Planungsstand entsprechende Angaben über den Verlauf der Trassenkorridore und den Vorhabenträger,

2.
die Angabe, dass die Auslegung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgt,

3.
Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages und

4.
den Hinweis, dass nach Satz 3 während der Auslegung nach Satz 2 zusätzlich die Möglichkeit besteht, ohne Auswirkung auf die Einwendungsfrist eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen, in der Regel durch die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind."

cc)
Satz 6 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei einer Auslegungsstelle nach Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „den Absätzen 1 bis 5" werden durch die Wörter „den Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 5 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4 Satz 1 und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwei Wochen betragen."

5.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entscheidung ist für die Dauer von sechs Wochen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist dies in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die veröffentlichte Entscheidung gespeichert ist. Die Bundesnetzagentur macht die Veröffentlichung mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt."

6.
Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung, sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur ab Beginn der Planfeststellung gemäß § 19 Satz 1 Veränderungssperren erlassen kann."

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:

„Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes ist die Verlegung von Leerrohren. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es eines weiteren Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens."

b)
Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b und 3c eingefügt:

„(3b) Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
das Vorhaben in oder unmittelbar neben der Bestandstrasse zu errichten ist, soweit eine Bestandstrasse vorhanden ist, und

2.
bei einem Vorhaben gemäß § 2 Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3 des Bundesbedarfsplangesetzes der für das weitere Vorhaben in den Bundesnetzplan aufgenommene Trassenkorridor oder der durch Landesplanungen bestimmte Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-GleichstromÜbertragung zu beachten ist.

Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Absatz 3a Satz 3. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn innerhalb eines durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridors eine Bestandstrasse vorhanden ist.

(3c) Für Vorhaben, die im Bereich eines Präferenzraums nach § 3 Nummer 10 realisiert werden sollen, sind die Trasse sowie die in Frage kommenden Alternativen auf der Grundlage des Präferenzraums zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Trasse ist Absatz 3a Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 21 veranlasst die Planfeststellungsbehörde für die Dauer von einem Monat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung der Unterlagen, indem sie die Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung nach Satz 1 an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist dies in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

1.
dem Planungsstand entsprechende Angaben über den Verlauf der Trassen und den Vorhabenträger,

2.
die Angabe, dass die Auslegung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde erfolgt,

3.
Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages und

4.
den Hinweis, dass nach Satz 2 während der Auslegung nach Satz 1 zusätzlich die Möglichkeit besteht, ohne Auswirkung auf die Einwendungsfrist eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen, in der Regel durch die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „oder zur Niederschrift bei einer Auslegungsstelle" gestrichen.

d)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

e)
Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt gefasst:

„(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist abweichend von Absatz 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde. Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4 Satz 1 zwei Wochen betragen."

8a.
§ 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „an den Auslegungsorten" durch die Wörter „in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirken wird," ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben über den Verlauf der Trasse und den Vorhabenträger und

2.
Angaben darüber, wo und wann der Planfeststellungsbeschluss zur Einsicht ausgelegt bzw. veröffentlicht wird."

c)
Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

9.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder sonstigen Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden."

9a.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Projektmanager

(1) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.
der Fristenkontrolle,

3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,

6.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,

9.
der Leitung des Erörterungstermins und

10.
dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) Die zuständige Behörde soll im Fall einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde."

10.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Erlass von Duldungsanordnungen nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für den Erlass einer Duldungsanordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird eine Gebühr in Höhe von 1.000 Euro erhoben. Kostenschuldner ist der Antragsteller nach § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. In den Fällen, in denen sich der nach § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Verpflichtete vor Erlass der Duldungsanordnung geweigert hat, Vorarbeiten zu dulden, ist er abweichend von Satz 2 Kostenschuldner. Satz 3 ist nicht in den Fällen anzuwenden, in denen die Duldungsanordnung als Allgemeinverfügung erlassen worden ist."

10a.
Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen

(1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Auslegung von Entscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Auslegungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht stattfindet.

(2) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Durchführung einer Antragskonferenz, eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden.

(3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft."

11.
In § 31 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 6" ersetzt.

11a.
Dem § 34 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 8 Satz 4 oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes auch gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts festsetzen."

12.
Dem § 35 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022 eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden. Der Vorhabenträger kann bei Planfeststellungsverfahren, die vor dem 29. Juli 2022 nach § 19 beantragt wurden, bis zum 29. August 2022 einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18 Absatz 3b stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist § 18 Absatz 3b im weiteren Planfeststellungsverfahren anzuwenden."

13.
In § 36 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2026" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EnWRKAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWRKAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 10a EEGAusbGuEnFG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) ...