Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 NABEG vom 31.12.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 EnWRKAnpG am 31. Dezember 2015 und Änderungshistorie des NABEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 6 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers. 2 Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme eines Vorhabens in den Bundesbedarfsplan die nach den §§ 11 und 12 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichteten Vorhabenträger durch Bescheid auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag zu stellen. 3 Die für die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind über die Frist zu benachrichtigen. 4 Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkorridoren beschränkt werden. 5 Der Antrag soll Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 7 ermöglichen, und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen. 6 Der Antrag muss enthalten

1. einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassenkorridors sowie eine Darlegung der in Frage kommenden Alternativen,

2.
Erläuterungen zur Auswahl zwischen den in Frage kommenden Alternativen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte und,

3.
soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bundesfachplanung nach § 11 für die gesamte Ausbaumaßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte durchgeführt werden soll, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers. 2 Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält. 3 Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist *) verlängern. 4 Die für die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte, sind über die Fristverlängerung zu benachrichtigen. 5 Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkorridoren beschränkt werden. 6 Der Antrag soll Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 7 ermöglichen, und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen. 7 Der Antrag muss enthalten:

1. in Frage kommende Verläufe des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassenkorridors,

2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes
eine Kennzeichnung von Erdkabel- und Freileitungsabschnitten in den in Frage kommenden Verläufen sowie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt,

3.
Erläuterungen zu den nach Nummer 1 in Frage kommenden Verläufen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte und,

4.
soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bundesfachplanung nach § 11 für die gesamte Ausbaumaßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte durchgeführt werden soll, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 4 G. v. 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) wurde sinngemäß konsolidiert.