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Änderung § 24 NABEG vom 04.03.2021

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§ 24 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 24 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Planfeststellungsbeschluss


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss).

(2) 1 Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger, den bekannten Betroffenen sowie denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. 2 Es findet § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) 1 Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Planfeststellungsbehörde sowie an den Auslegungsorten zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. 2 Der Ort und die Zeit der Auslegung sind in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bekannt zu machen. 3 Der Planfeststellungsbeschluss ist zeitgleich mit der Auslegung im Internet zu veröffentlichen. 4 Für die Veröffentlichung gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

(5) Die
Möglichkeit einer Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(4) Die Möglichkeit einer Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.