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Änderung § 24 NABEG vom 29.07.2022

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§ 24 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 24 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Planfeststellungsbeschluss


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss).

(2) 1 Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger, den bekannten Betroffenen sowie denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. 2 Es findet § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Planfeststellungsbehörde sowie an den Auslegungsorten zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. 2 Der Ort und die Zeit der Auslegung sind in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bekannt zu machen. 3 Der Planfeststellungsbeschluss ist zeitgleich mit der Auslegung im Internet zu veröffentlichen. 4 Für die Veröffentlichung gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Planfeststellungsbehörde sowie in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirken wird, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. 2 Der Ort und die Zeit der Auslegung sind in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

1. Angaben über den Verlauf der Trasse und den Vorhabenträger und

2. Angaben darüber, wo und wann der Planfeststellungsbeschluss zur Einsicht ausgelegt bzw. veröffentlicht wird.

4
Der Planfeststellungsbeschluss ist zeitgleich mit der Auslegung im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Möglichkeit einer Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.