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Änderung § 8 NABEG vom 29.07.2022

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§ 8 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 8 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Unterlagen


(Text alte Fassung)

1 Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist alle laut Untersuchungsrahmen nach § 7 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor. 2 Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen. 3 Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 4 § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Behörde ist. 5 Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. 6 § 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist alle laut Untersuchungsrahmen nach § 7 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor. 2 Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen. 3 Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 4 § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die nach § 44 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Behörde ist. 5 Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. 6 § 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)